Sofern ein Widerruf nicht möglich ist, sollte man noch an die Möglichkeit der Kündigung denken. Jedes Darlehen mit Festzinsbindung kann spätestens 10 Jahre nach vollständiger Valutierung oder letzter Verlängerung der Festzinsbindung ordentlich gekündigt werden.

Die meisten Banken sind der Ansicht, dass es auch bei Forwarddarlehen für die Frage der höchst zulässigen Festzinsbindung im Falle der Verlängerung eines Darlehens auf den Zeitpunkt der Wirksamwerdens der Verlängerung ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragssschlusses zu dem Forwarddarlehen, also eine Festzinsbindung  von 10 Jahren ab dem Auslaufen der ersten Festzinsbindung möglich sind. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB regelt jedoch schon dem Wortlaut nach, dass die Höchstfrist der Festzinsbindung von 10 Jahren bereits ab Abschluss des Forwarddarlehens und nicht im Anschluss an die erste Festzinsbindung berechnet wird.

Wie folgendes Beispiel zeigt, macht es einen großen Unterschied, welche Ansicht richtig ist:

Wird ein Darlehen mit Festzinsbindung zum 31.12.2009 bereits am 20.07.2007 mit neuer Festzinsbindung bis zum 31.12.2019 verlängert, so könnte der Darlehensnehmer das Darlehen erst nach dem 31.12.2009 kündigen. Bei dem Verkauf  mit Kündigung würde die Vorfälligkeitsentschädigung aus den bis zum 31.12.2009 anfallenden Vertragszinsen berechnet. Folgt man jedoch dem Wortlaut des Gesetzes, käme es für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Festzinsbindung an, sondern auf den Zeitpunkt der Verlängerung, mithin den Zeitpunkt des Abschlusses des Forwarddarlehens, also den 20.07.2007. Die darüber hinaus gehende Festzinsbindung ist wegen Verstoßes gegen § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB unwirksam. Bei einem Verkauf im Jahre 2017 könnte so gut wie keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr verlangt werden.

Das LG Bochum · Urteil vom 14. September 2015 · Az. I-1 O 68/15 vertrat in einer Entscheidung die am Gesetzteswortlaut angelehnte verbraucherfreundliche Ansicht.

Interessant ist die Frage des Schadensersatzanspruches, wenn der Darlehensnehmer der unrichtigen Angabe der Festzinsbindungsfrist vertraute und zu spät von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machte. Bisher gibt es dazu keine Entscheidungen.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt