Der Gesetzgeber hat auf Druck der Bankenlobby die Möglichkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehen, die Immobiliendarlehen sind für solche Verträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden eingeschränkt, indem er nachträglich eine Befristung der Widerrufsmöglichkeit zum 20.06.2016 einführt. Damit wurde die Widerrufsmgölichkeit allerdings nur für Immobiliendarlehen eingeschränkt. Für normale Verbraucherdarlehen gilt die Regelung nicht.

Die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehen bleibt nach wie vor interessant, da nicht alle Banken das gesetzlich Muster der Widerrufsbelehrung verwendeten. So haben speziell die Sparkassen 2010 und 2011 noch eigenständige Gestaltungen verwendet, die fehlerhaft sind, so dass immer noch die Möglichkeit des Widerrufs der Verbraucherdarlehen besteht.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof in seiner wirklich wichtigen Entscheidung vom 22. November 2016, XI ZR 434/15 klargestellt, dass die Sparkassen an ihre eigenen Widerrufsbelehrungen gebunden sind, wenn sie darin den Lauf der Widerrufsfrist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig machen. Zwar gelten nicht die Anforderungen des früher noch gesetzlichen Deutlichkeitsgebotes, die eher formaler Natur sind. Die Widerrufsbelehrung muss jedoch klar und verständlich über das Widerrufsrecht informieren.

Die Entscheidung dürfte fast alle Widerrufsbelehrungen der Sparkassen der Jahre 2010 und 2011 betreffen, da die Sparkassen überwiegend auf einheitliche Gestaltungen ihres Verbandes zurückgegriffen haben. Bei einer Festzinsbindung bis 2021, einem derzeitigen Zinsniveau von durchschnittlich 1,39 % für ein Immobiliendarlehen über 100.000 € mit einer Festzinsbindung von 10 Jahren geht es regelmäßig um mehr als 25.000 € wirtschaftliche Vorteile. Daher sollte man die Verträgen speziell der Sparkassen der Jahre 2010 und 2011 immer durch einen erfahrenden Anwalt oder einen Verbraucherverband prüfen lassen.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt