Für private Fahrzeugkäufer, die ihren privat oder überwiegend privat genutzten Diesel gerne zurück geben würden, ergeben sich aus dem Verbraucherdarlehensrecht vor allem für die ab dem 13.06.2014 geschlossenen Verträge interessante Möglichkeiten. Selbstverständlich gelten diese Ausführungen auch für Kaufverträge von anderen überwiegend privat genutzten Fahrzeugen.

Die von der Volkswagen Bank GmbH und von folgenden weiteren Banken

AUDI-BANK, AUTO EUROPA BANK, BANK11, BMW BANK, FIAT BANK, FORD BANK, HONDA BANK, JAGUAR BANK, LANCIA BANK, LAND ROVER BANK, MASERATI BANK, MERCEDES-BENZ BANK, MKG BANK (MITSUBISHI), NISSAN BANK, OPEL BANK, PEUGEOT BANK, PORSCHE BANK, RENAULT BANK, SANTANDER CONSUMER BANK, SEAT BANK, SKODA BANK, TARGOBANK, TOYOTA KREDITBANK

für Finanzierungs- und Leasingverträge von Fahrzeugen gegenüber Verbrauchern verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, wenn die Verträge nicht an die neue Rechtslage nach §§ 357a, 358 Abs. 4 BGB angepasst wurden. Dies ist sehr häufig der Fall.

Bei den Verträgen handelt es sich meistens um verbundene Geschäfte zwischen einem Verbraucherdarlehensvertrag und einem Kaufvertrag oder zwischen einem Verbraucherdarlehensvertrag, einem Restschuldversicherungsvertrag und einem Kaufvertrag über das Fahrzeug, da sich die Finanzdienstleister – die Bank oder der Restschuldversicherer der Mitarbeiter des Autoverkäufers bedienen, um den Darlehensvertrag oder den Versicherungsvertrag zu schließen. Dies bedeutet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages oder des Restschuldversicherungsvertrages zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führt.

Der Kunde kann sein Fahrzeug einfach an die Bank oder den Versicherer zurückgeben. Dieser Weg ist ungleich eleganter, als der mühsame Weg über das Sachmängelgewährleistungsrecht des Autokaufvertrages.

Wirtschaftlich interessant ist die Rückabwicklung des Autokaufs über den Widerruf des mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrages vor allem deshalb, weil der Wert der Fahrzeuge inzwischen wegen des VW-Skandals stark gesunken ist und bei einem Widerruf im Gegensatz zur Rückabwicklung über das Gewährleistungsrecht keine Nutzungsentschädigung geschuldet wird, wenn der Vertrag ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde, denn ab dem 13.06.2014 wurden die §§ 357a, 358 Abs. 4 BGB für Verträge über Finanzdienstleistungen geändert, so dass beiderseits keine Nutzungsentschädigung mehr geschuldet wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Rückabwicklung über den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nur Formalien, die leicht belegbar sind geprüft werden. Daher bedarf es keiner Beweisaufnahme, wenn man prozessieren müsste.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt

Ihr Anwalt für das Verbraucherdarlehensrecht