
Sehr geehrte Interessenten,
die Anwaltskanzlei Lengnick hat in den vergangenen 3 Jahren mehr als 200 Fälle zum Widerruf eines Verbraucherdarlehens bearbeitet und für fast alle Mandanten große wirtschaftliche Vorteile gegen Banken, Sparkassen und Versicherungsgesellschaften durchgesetzt.
Zum 21.06.2016 wurde auf Druck der Bankenlobby das Gesetz geändert und eine Verfristungsregelung für die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehen eingeführt. Entgegen der Erwartungen der Bankwirtschaft ist es jedoch nicht zu einer Beruhigung gekommen. Immer noch widerrufbar sind Immobiliendarlehen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Gerade die Sparkassen, die Degussa Bank und die Ing-Diba AG haben auch in der Zeit nach dem 11.06.2010 bis etwa Mitte 2011 noch unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet oder nicht vollständig über das Widerrufsrecht belehrt.
Ohne zeitliche Beschränkung widerrufbar sind andere Darlehensverträge – also vor allem Konsumentendarlehen. Gerade hier kann man durch den Widerruf und die Aufrechnung nebst Durchsetzung des Anspruches auf Herabsetzung der Verzinsung sehr viel Geld sparen, auch, wenn der Vertrag schon sehr lange läuft.
Neu hinzu gekommen ist das Thema Widerruf von Fahrzeugfinanzierungs- und Leasingverträgen. Die Autofinanzierer verwendeten seit 10.06.2010 unwirksame Widerrufsbelehrungen. Da es sich um verbundene Geschäfte handelt, führt der Widerruf des Darlehens dazu, dass der PKW an die Bank zurück gegeben werden kann.
Gerne berate und vertrete ich auch Mandanten, die sich bei anderen Vertretern oder Anwälten nicht gut aufgehoben fühlen. Fragen Sie einfach nach einem Beratungsangebot. Die Erstberatung biete ich im Regelfall kostenlos an.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt