RECHT | i - Leicht gemacht
Informationsreihe des Rechtsanwaltes Stephan Lengnick zum Verbraucherrecht.

Thema: Widerruf Verbraucherdarlehen


Spezialisierter Anwalt für den Widerruf von Verbraucherdarlehen


Kanzleiphoto RA Lengnick
RA Stephan Lengnick, Ihr Anwalt für das Bankrecht

Sehr geehrte Interessenten,

die Anwaltskanzlei Lengnick hat in den vergangenen 3 Jahren mehr als 200 Fälle zum Widerruf eines Verbraucherdarlehens bearbeitet und für fast alle Mandanten große wirtschaftliche Vorteile gegen Banken, Sparkassen und Versicherungsgesellschaften durchgesetzt.

Zum 21.06.2016 wurde auf Druck der Bankenlobby das Gesetz geändert und eine Verfristungsregelung für die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehen eingeführt. Entgegen der Erwartungen der Bankwirtschaft ist es jedoch nicht zu einer Beruhigung gekommen. Immer noch widerrufbar sind Immobiliendarlehen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Gerade die Sparkassen, die Degussa Bank und die Ing-Diba AG haben auch in der Zeit nach dem 11.06.2010 bis etwa Mitte 2011 noch unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet oder nicht vollständig über das Widerrufsrecht belehrt.

Ohne zeitliche Beschränkung widerrufbar sind andere Darlehensverträge – also vor allem Konsumentendarlehen. Gerade hier kann man durch den Widerruf und die Aufrechnung nebst Durchsetzung des Anspruches auf Herabsetzung der Verzinsung sehr viel Geld sparen, auch, wenn der Vertrag schon sehr lange läuft.

Neu hinzu gekommen ist das Thema Widerruf von Fahrzeugfinanzierungs- und Leasingverträgen. Die Autofinanzierer verwendeten seit 10.06.2010 unwirksame Widerrufsbelehrungen. Da es sich um verbundene Geschäfte handelt, führt der Widerruf des Darlehens dazu, dass der PKW an die Bank zurück gegeben werden kann.

Gerne berate und vertrete ich auch Mandanten, die sich bei anderen Vertretern oder Anwälten nicht gut aufgehoben fühlen. Fragen Sie einfach nach einem Beratungsangebot. Die Erstberatung biete ich im Regelfall kostenlos an.

 

Stephan Lengnick
Rechtsanwalt


Für private Fahrzeugkäufer, die ihren privat oder überwiegend privat genutzten Diesel gerne zurück geben würden, ergeben sich aus dem Verbraucherdarlehensrecht vor allem für die ab dem 13.06.2014 geschlossenen Verträge interessante Möglichkeiten. Selbstverständlich gelten diese Ausführungen auch für Kaufverträge von anderen überwiegend privat genutzten Fahrzeugen.

Die von der Volkswagen Bank GmbH und von folgenden weiteren Banken

AUDI-BANK, AUTO EUROPA BANK, BANK11, BMW BANK, FIAT BANK, FORD BANK, HONDA BANK, JAGUAR BANK, LANCIA BANK, LAND ROVER BANK, MASERATI BANK, MERCEDES-BENZ BANK, MKG BANK (MITSUBISHI), NISSAN BANK, OPEL BANK, PEUGEOT BANK, PORSCHE BANK, RENAULT BANK, SANTANDER CONSUMER BANK, SEAT BANK, SKODA BANK, TARGOBANK, TOYOTA KREDITBANK

für Finanzierungs- und Leasingverträge von Fahrzeugen gegenüber Verbrauchern verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, wenn die Verträge nicht an die neue Rechtslage nach §§ 357a, 358 Abs. 4 BGB angepasst wurden. Dies ist sehr häufig der Fall.

Bei den Verträgen handelt es sich meistens um verbundene Geschäfte zwischen einem Verbraucherdarlehensvertrag und einem Kaufvertrag oder zwischen einem Verbraucherdarlehensvertrag, einem Restschuldversicherungsvertrag und einem Kaufvertrag über das Fahrzeug, da sich die Finanzdienstleister – die Bank oder der Restschuldversicherer der Mitarbeiter des Autoverkäufers bedienen, um den Darlehensvertrag oder den Versicherungsvertrag zu schließen. Dies bedeutet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages oder des Restschuldversicherungsvertrages zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führt.

Der Kunde kann sein Fahrzeug einfach an die Bank oder den Versicherer zurückgeben. Dieser Weg ist ungleich eleganter, als der mühsame Weg über das Sachmängelgewährleistungsrecht des Autokaufvertrages.

Wirtschaftlich interessant ist die Rückabwicklung des Autokaufs über den Widerruf des mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrages vor allem deshalb, weil der Wert der Fahrzeuge inzwischen wegen des VW-Skandals stark gesunken ist und bei einem Widerruf im Gegensatz zur Rückabwicklung über das Gewährleistungsrecht keine Nutzungsentschädigung geschuldet wird, wenn der Vertrag ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde, denn ab dem 13.06.2014 wurden die §§ 357a, 358 Abs. 4 BGB für Verträge über Finanzdienstleistungen geändert, so dass beiderseits keine Nutzungsentschädigung mehr geschuldet wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Rückabwicklung über den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nur Formalien, die leicht belegbar sind geprüft werden. Daher bedarf es keiner Beweisaufnahme, wenn man prozessieren müsste.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt

Ihr Anwalt für das Verbraucherdarlehensrecht

 

 


Ausgangslage der KfW – Darlehen:

Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt es sich bei Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden nicht um Verbraucherdarlehen, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Zins vereinbart ist. Diese Kredite werden über die Hausbank ausgereicht und als “Förderkredit” bezeichnet. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht, auch wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde.

Besonderheit des KfW 124 / KfW 134 Förderprogrammes:

Allerdings gibt es auch Kredite der KfW, denen keine  staatlichen Förderprogramme zu Grunde liegen, die also normale Darlehen aus Eigenmitteln der KfW sind. Dazu gehören Kredite aus dem KfW 124 / KfW 134 Programm. Außerdem sind dies Kredite, die meist nicht zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden.

Hier besteht das Widerrufsrecht, denn entweder verwenden die Hausbanken keine Widerrufsbelehrung oder sie gehen davon aus, dass es sich um Förderkredite handelt und belehren nur für den Fall, dass der Vertrag als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde. Das Formular trägt dann die Überschrift “nur für Haustürgeschäfte”. Dies genügt nicht, denn der Verbraucher geht davon ebenfalls davon aus, dass nur für den Fall eines Haustürgeschäftes belehrt werden soll. Soweit die Bank behauptet, die Belehrung reiche aus, denn der Verbraucher sei ja belehrt worden, trifft dies nicht zu. Die Bank wollte nur für den Fall des Haustürgeschäftes belehren und in anderen Fällen sollte der Kunde kein Widerrufsrecht haben. Würde man dies anders sehen, wäre der juristisch gebildete Verbraucher schlechter geschützt als der ungebildete. Dies wäre ein Verstoß gegen Denkgesetze und ist definitiv nicht vertretbar.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt

 

 

 


Immobiliendarlehen, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können seit dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufen werden.

Allerdings ist der Widerruf dennoch in einer Vielzahl von Fällen möglich. Insbesondere die meisten Widerrufsbelehrungen der Ostsächsischen Sparkasse, der Kreissparkasse Döbeln und der Sparkasse Meissen haben sich bei meinen Prüfungen als vielfach fehlerbehaftet und widerruflich erwiesen.

Im Falle der Sparkassen besteht die Besonderheit, dass die Sparkassen im Regelfall sehr eigenwillig gestaltete Formulare verwenden, die von den Sachbearbeitern schematisch abgearbeitet werden.

 

Stephan Lengnick

Ihr Anwalt für das Verbraucherbankrecht


Die Widerrufsbelehrung der SWK wies noch im Mai 2014 den Fehler auf, dass zur Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf § 312 e BGB verwiesen wurde, obwohl die Vorschrift bereits am 03.08.2014 außer Kraft trat und durch die Vorschrift des § 312 g BGB ersetzt wurde. Der Darlehensnehmer kann nicht erkennen, von welchen Voraussetzungen der Lauf der Widerrufsfrist abhängt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt