Widerrufsbelehrung der Sparkassen, sehr wichtige Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15

In vielen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen der Jahre 2010 und 2011 wird der Lauf der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht, dass Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung gemacht werden und die zuständige Aufsichtsbehörde benannt wird. Damit geht die Bank für die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Dies stellt eine vertragliche Regelung, über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist dar.

Zur Erfüllung der selbst geschaffenen Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist verwendeten die Sparkassen zwar ein Formular Europäisches Standartisiertes Merkblatt, welches z.B. im Punkt 18. die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthielt.

Die Darstellung in dem Merkblatt genügt jedoch nicht den besonderen formalen gesetzlichen Voraussetzungen nach der seinerzeit gültigen Rechtslage. Daher kann ein solcher Vertrag so gut wie immer widerrufen werden.

Sofern eine solche Konstellation vorliegt, kann man jedenfalls widerrufen, sofern der Vertrag ab dem 11.06.2010 geschlossen wurde. Der Widerruf ist nicht verfristet. Unklar ist, ob die Verfristungsregelung auf diese Konstellation anwendbar ist, wenn der Vertrag früher geschlossen wurde. Dies ist deshalb fraglich, weil es nicht um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen geht. Die Sparkasse hat eine spezielle vertragliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist geschaffen, die möglicherweise nicht unter die Verfristungsregelung fällt.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt