Ausgangslage der KfW – Darlehen:

Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt es sich bei Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden nicht um Verbraucherdarlehen, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Zins vereinbart ist. Diese Kredite werden über die Hausbank ausgereicht und als “Förderkredit” bezeichnet. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht, auch wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde.

Besonderheit des KfW 124 / KfW 134 Förderprogrammes:

Allerdings gibt es auch Kredite der KfW, denen keine  staatlichen Förderprogramme zu Grunde liegen, die also normale Darlehen aus Eigenmitteln der KfW sind. Dazu gehören Kredite aus dem KfW 124 / KfW 134 Programm. Außerdem sind dies Kredite, die meist nicht zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt werden.

Hier besteht das Widerrufsrecht, denn entweder verwenden die Hausbanken keine Widerrufsbelehrung oder sie gehen davon aus, dass es sich um Förderkredite handelt und belehren nur für den Fall, dass der Vertrag als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde. Das Formular trägt dann die Überschrift “nur für Haustürgeschäfte”. Dies genügt nicht, denn der Verbraucher geht davon ebenfalls davon aus, dass nur für den Fall eines Haustürgeschäftes belehrt werden soll. Soweit die Bank behauptet, die Belehrung reiche aus, denn der Verbraucher sei ja belehrt worden, trifft dies nicht zu. Die Bank wollte nur für den Fall des Haustürgeschäftes belehren und in anderen Fällen sollte der Kunde kein Widerrufsrecht haben. Würde man dies anders sehen, wäre der juristisch gebildete Verbraucher schlechter geschützt als der ungebildete. Dies wäre ein Verstoß gegen Denkgesetze und ist definitiv nicht vertretbar.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt