Widerruf KfW-Darlehen/Förderprogramm
Ausgangslage der KfW - Darlehen: Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt es sich bei Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse…
Ausgangslage der KfW - Darlehen: Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt es sich bei Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse…