Die DKB hat in einer Vielzahl von Fällen die Musterbelehrung mit dem nicht transparenten Belehrungsbestandteil zum Beginn der Widerrufsfrist “die Frist beginnt frühestens…” verwendet.

Es war bisher streitig, ob sich die DKB auf die unveränderte Übernahme der Musterbelehrung berufen kann.Das Problem der konkret verwendeten Musterbelehrung liegt darin, dass die zweiten Überschrift “Widerrufsrecht” weggelassen wurde und außerdem der Text der Widerrufsbelehrung nicht genau wörtlich abgeschrieben wurde. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 angedeutet, dass es für eine exakte Übernahme der Musterbelehrung auch auf die Übernahme der Überschrift “Widerrufsrecht” ankommt.

Zwischenzeitlich gibt es eine Reihe von Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestätigen. Aufgrund des Weglassens der Überschrift “Widerrufsrecht” und den weiteren Änderungen liegt keine Übernahme der Musterbelehrung vor. Dies führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die Überschrift soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass die Belehrung ein Recht des Verbrauchers zum Widerruf enthält.

Diese  unwirksame Widerrufsbelehrung hat die DKB in den Jahren 2004 bis 2008 oder 2009 sehr häufig verwendet.

 

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Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht