Widerrufsbelehrung der Ing-Diba AG

Die Ing-Diba verwendete in einer Phase um das Jahr 2008 herum eine völlig eigenständige Widerrufsbelehrung, nach der der Beginn der Widerrufsfrist von dem Zugang der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers bei der Ing-Diba AG abhängt. Damit wird das Ereignis, von dem der Fristlauf abhängt nicht richtig bezeichnet. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam.

In den Jahren davor verwendete die Ing-Diba eine Widerrufsbelehrung, die fast der Musterbelehrung entspricht, also unter Verwendung der Belehrung “die Frist für den Widerruf beginnt frühestens”. Wird die Musterbelehrung mit der Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist “die Frist beginnt frühestens” verwendet, ist die Widerrufsbelehrung nur dann wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch der äußeren Form vollständig entspricht.

Die Ing-Diba AG verwendete jahrelang eine Widerrufsbelehrung, die statt der in der Musterformulierung verwendeten Anrede “Sie” können widerrufen oder “Der Darlehensnehmer” kann widerrufen mehrere auf eine Mehrzahl von Darlehensnehmern abzielende, also klar stellend gemeinte Änderungen der Musterbelehrung “Ich/wir” und so weiter verwendete. Hier war das OLG Frankfurt / Main in einer Entscheidung der Ansicht, dass dies keine wesentliche Änderung der Musterbelehrung darstelle. Es ist zweifelhaft, ob das OLG Frankfurt / Main diese Ansicht immer noch vertritt. Der Bundesgerichtshof hat bereits deutlich gemacht, dass Änderungen zu Gunsten des Darlehensnehmers ebenfalls eine schädliche Änderung der Musterbelehrung darstellen, wenn dies darauf schließen lässt, dass der Verwender eine eigenständige Belehrung schaffen wollte.

Es gibt sehr gute Argumente dafür, dass die Musterbelehrung bewußt geändert wurde, um Unzulänglichkeiten des amtlichen Musters zu beheben und es sich nicht nur um eine redaktionelle Änderung des Mustertextes handelt.

 

Kanzleiphoto
Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht