Die Lyoness Holding Europe AG, Schweiz hat vertreten durch ihre Repräsentantin Lyoness Deutschland GmbH mit einer Vielzahl von Verbrauchern Gutscheinkaufverträge abgeschlossen. Es handelt sich hierbei jeweils um einen Rechtskauf, der trotz der fehlenden Ausstellung eines Papiers wie ein Kaufvertrag über einen Gutschein behandelt wird. Da es sich um Fernabsatzverträge im Sinne von § 312c BGB handelt, besteht ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrungen sind regelmäßig nicht wirksam übermittelt worden. Daher können die auf Abschluss der Gutscheinkaufverträge gerichteten Willenserklärungen ohne, dass eine Verjährung eintreten kann noch nach Jahren widerrufen werden, wodurch die die Verträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umwandeln.

Die Rechtsschutzversicherer verweigern gelegentlich zu Unrecht die Deckung mit dem Hinweis darauf, dass es sich um Spiel / Wette – Verträge oder sogar Kapitalanlagen handele. Die Ausschlussgründe greifen richtigerweise nicht.

Da der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland trotz des Sitzes der Lyoness Holding Europe AG in der Schweiz begründet werden kann, lohnt sich ein Vorgehen mit dem Ziel, die Kaufpreise zurück zu fordern.

 

Lengnick

Rechtsanwalt