Es ist zwischen der Prolongation einer auslaufenden Festzinsbindung und der Verlängerung einer unechten Abschnittsfinanzierung zu unterscheiden.

Widerruf des Ausgangsvertrages

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Ausgangsvertrag eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthält. Regelmäßig liegt in der Prolongation kein Umstandsmoment, welches die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts des Ausgangsvertrages erlaubte. Der Widerruf des Ausgangsvertrages führt bei einer erfolgten Prolongation zum Wegfall des gesamten Vertrages, wenn lediglich die auslaufende Festzinsbindung verlängert wurde.

Unechte Abschnittsfinanzierung

Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt vor, wenn ein Kredit eine längere Laufzeit hat, die Festzinsbindung jedoch nur einen Teil der Kreditlaufzeit umfasst. Das Kapitalnutzungsrecht läuft länger als die Festzinsbindung.

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird, Entscheidung des Bundesgerichshofes XI ZR 6/12 vom 28.05.2013. Allerdings bleibt die Möglichkeit des Widerrufs des Ausgangsvertrages zu prüfen.

Widerrufsrecht besteht bei Verlängerung des Darlehens nach Fälligkeit (Prolongation)

Anders sieht es regelmäßig aus, wenn der bestehende Kredit eine Fälligkeit für die Rückzahlung des Kreditbetrages vorsieht und die Bank sich nach Fälligkeit auf eine Verlängerung dieses Vertrages  mit späterer Rückzahlungspflicht einlässt. Dann gewährt sie ein neues Kapitalnutzungsrecht und damit entsteht auch ein neues Widerrufsrecht für den verlängerten Zeitraum der neuen Kapitalnutzung. In diesem Fall muss die Bank auch über das Widerrufsrecht des Verbrauchers belehren. Versäumt Sie dies oder ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so ist der Vertrag schwebend wirksam und kann u.U. durch Widerruf beendet werden.

Fernabsatz

Sofern in der Verlängerung der Festzinsbindung eines Darlehensvertrages nach Ablauf der Zinsfestschreibung keine Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechtes liegt, liegt begrifflich kein neuer Verbraucherdarlehensvertrag vor. Die Pflicht der Bank über ein Widerrufsrecht zu belehren kann nicht aus §§ 491, 495, 355 BGB hergeleitet werden. Allerdings werden die Änderungsvereinbarungen sehr häufig im Wege des Fernabsatzgeschäftes ( § 312 c BGB )  geschlossen und es ist vertretbar, dass die Bank über das Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln zu belehren hat.  Leider ist die Rechtslage noch nicht geklärt. Die Banken wehren sich mit verschiedenen Argumenten gegen die Anwendbarkeit der Regeln zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht. Bei einem erfolgreichem Widerruf entfällt nur die Änderungsvereinbarung und es und es kann nicht etwa bei Fehlern der Belehrung zum Widerrufsrecht zur Vertragsverlängerung die auf Abschluss des ursprünglichen Darlehens gerichtete Willenserklärung widerrufen werden.

Es führt daher ein erfolgreicher Widerruf der auf Abschluss der Änderungsvereinbarung gerichteten Willenserklärung nach Fernabsatzregenln nicht zum rückwirkenden Entfall der Bindung an das Darlehen. Es hängt von der  Vertragssituation des Ausgangsvertrages ab, ob der Widerruf der Prolongation zur Rückzahlbarkeit des Darlehens führt. Allerdings gelingt sehr häufig auch hier die gewünschte Ablösung des Darlehens durch ein neues deutlich niedriger verzinstes Darlehen.

Rechtsanwalt Lengnick in Dresden rät, jede Prolongation auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Verbraucherkreditrecht und nach Fernabsatzrecht und damit die Umschuldungsmöglichkeit durch einen versierten Anwalt prüfen zu lassen.