Die besonderen Belehrungspflichten der Kreditgeber nach §§ 360, 495 BGB gelten für Darlehen, die von einem Unternehmer einem Verbraucher gewährt wurden. Der Verbraucher ist in § 13 BGB legal definiert. Jede natürliche Person ist je nach Zuordnung der Tätigkeit Verbraucher und kann Unternehmer sein, wenn sie als Unternehmer gehandelt hat. Im Zweifel liegt jedoch ein Handeln als Verbraucher vor.

Regelmäßig liegt ein Verbraucherdarlehen z.B auch dann vor, wenn eine oder mehrere natürliche Personen eine Vielzahl von Immobilien besitzen, jedoch für die Verwaltung noch keine eigenen Geschäftsbetrieb benötigt. Auch das Handeln als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert an der Verbrauchereigenschaft nichts.