Vorausdarlehen oder Auffüllkredit zu einem Darlehen mit einer Bausparkasse als Verbundenes Geschäft und Widerruf

Bisher gibt es keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu den sehr häufigen Darlehensverträgen mit Bausparkassen oder Kreditinstituten, bei denen ein Teil des Darlehens nicht ausgezahlt sondern als Vorausdarlehen oder Auffüllkredit als Sofortzahlung in den Bausparvertrag eingezahlt wurde. Häufig wurde dabei nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs eines verbundenen Geschäfts belehrt.

Richtigerweise ist davon auszugehen, dass dann, wenn der Darlehensnehmer über einen Teil des Darlehens gar nicht verfügen kann, weil das Darlehen in den anderen Vertrag fließt, die Konstellation eines verbundenen Geschäfts vorliegt und daher die fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt.

Dies darf man nicht mit der Konstellation verwechseln, dass das Darlehen durch einen Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung getilgt werden soll – z.B. bei einem endfälligen Darlehen. Dies alleine genügt für ein verbundenes Geschäft nicht .

Wirtschaftlich von großer Bedeutung ist die Möglichkeit, sich nach einem erfolgreichen Widerruf gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch mit den Gegenrechten aus dem verbundenen Geschäfts zu verteidigen. Sofern ein verbundenes Geschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft vorliegt, lassen sich die wirtschaftlichen Nachteile des finanzierten Geschäftes auf das finanzierende Kreditinstitut abwälzen. Die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts hat zwischen dem Kreditinstitut und dem anderen Vertragspartner zu erfolgen. Der Darlehensnehmer wird im Umfang des an den anderen Vertragspartner geleisteten Darlehensbetrages von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und rückwirkend von der Verpflichtung zur Verzinsung des Kreditbetrages, der in das verbundene Geschäft gezahlt wurde befreit.

Häufig handelt es sich auch um endfällige Darlehen ohne Tilgung. Sofern der Widerruf des Darlehensvertrages möglich ist, wird der in den Bausparvertrag eingezahlte Betrag auf den zurück zu zahlenden Betrag angerechnet. Daher muss der Darlehensnehmer den in den Bausparvertrag geflossenen Darlehensteil nicht zurück zahlen und vor allem auch nicht verzinsen.