Unzulässige Bearbeitungsgebühr für Darlehen in AGB gegenüber einem Unternehmer

Aktuell hat am 25.02.2016 das OLG Frankfurt / Main entschieden, dass die Grundsätze der AGB- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern auch auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden anwendbar sind, Entscheidung des OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.02.2016 – Aktenzeichen 3 U 110/15.

Die Ansprüche auf Rückzahlung verjähren in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Für den Beginn der Verjährung kommt es darauf an, wann die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Regelmäßig wird die Bearbeitungsgebühr kurz nach Vertragsschluss durch Verrechnung oder Einstellung in das Konto gezahlt – Abkürzung des Zahlungsweges. Wurde die Bearbeitungsgebühr im Jahre 2012 gezahlt, so ist Verjährung am 31.12.2015 eingetreten. Rückforderungsansprüche zu Bearbeitungsgebühren, die erst im Jahre 2013 oder später gezahlt wurden sind noch nicht verjährt. In manchen Fallkonstellationen kann auch ein verjährter Anspruch noch realisiert werden, wenn sich der Rückforderungsanspruch und eine Gegenforderung der Bank in unverjährter Zeit gegenüberstanden. Macht z.B. die Bank Ansprüche aus einem anderen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2012 geltend, die noch nicht erfüllt sind, so könnte man den Rückforderungsanspruch durch Aufrechnung realisieren – vorbehaltlich wirksamer Aufrechnungsverbote in den AGB der Bank.

 

Stephan Lengnick

Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht