Leider sind die Rechtsfolgen immer noch umstritten, da die Oberlandesgerichte teilweise die Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht vollständig umsetzen.

Theoretisch ist alles klar. Aufgrund des Widerrufs kommt es zu einer Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen. Die gesetzlichen Vorschriften zu dem Widerrufsrecht in §§ 355, 357, 495 BGB verweisen auf die Rücktrittsregeln. Daher sind alle wechselseitig geleisteten Zahlungen zurückzugewähren. Es sind beiderseits auch die aus den Zahlungen gezogenen Nutzungen heraus zu geben. Das Kreditinstitut hat die aus den Zahlungen des Verbrauchers gezogenen Nutzungen heraus zugeben.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2015 klar gestellt, dass die Bank die Herausgabe der Nutzungen aus allen geleisteten Zahlungen schuldet, also auch aus den geleisteten Tilgungen.

Allerdings scheint unklar zu sein, ob der Verbraucher umgekehrt auch die Herausgabe der Nutzungen aus dem durch Tilgung bereits zurück gezahlten Betrag schuldet.

Richtig ist: Der BGH geht davon aus, dass aus § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass das Kreditinstitut Nutzungen nur aus dem nicht getilgten Betrag verlangen kann, nicht also aus den Tilgungen und dies obwohl der Verbraucher auch die Tilgungen  zurück fordern kann und die Herausgabe der Nutzungen aus den Tilgungen verlangen kann.  Der BGH geht jedoch von dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB aus und hat erkannt, dass man hinsichtlich des getilgten Teil des Darlehens nicht von Vertragszinsen sprechen könnte und der Widerruf das Vertragsverhältnis erst mit Zugang des Widerrufs und nicht rückwirkend beseitigt.

Im Ergebnis würde  das Darlehenskonto nach Widerruf und Aufrechnung rechnerisch dem regulären Darlehenskonto abzüglich der von dem Kreditinstitut aus dem Zinsanteil der monatlichen Raten gezogenen Nutzungen entsprechen.

Nach dem Widerruf schuldet der Darlehensnehmer weiter die Vertragszinsen als Nutzungsersatz. Allerdings reduziert sich der zu verzinsende Betrag, da er mit dem Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aufrechnen kann und die Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs zurück wirkt. Infolgedessen führen die nach dem Widerruf geleisteten Raten zu einer Tilgung, die über dem Tilgungssatz nach dem regulären Darlehenskonto liegen.

Theoretisch hat nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BGB der Darlehensnehmer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Vertragszins über dem Marktzins liegt, so dass die heraus zu gebenden Nutzungen geringer sein können als der gezahlte Vertragszins.  Dieser Nachweis kann nach der Rechtsprechung mittels der Vermutung geführt werden, dass der Marktzins den Zinssätzen entspricht, die in der EWU – Zinsstatistik von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Allerdings gilt dies nur, wenn man nachweist, dass bei Überlassung der Darlehensvaluta der Vertragszins über dem Marktzins liegt. Dies führt daher nur sehr selten zu einer weiteren sehr deutlichen Reduzierung des geschuldeten Betrags.

 

 

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt