Schadensersatzanspruch: fehlerhafte Angabe der Dauer der Festzinsbindung

Die Höchstdauer einer Festzinsbindung beträgt 10 Jahre. Die Frist wird bei einer Prolongation ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht ab dem Auslaufen der alten Festzinsbindung bestimmt. In der Mehrzahl der Fälle werden Prolongationsvereinbarungen vor dem Zeitpunkt des Auslaufens der Festzinsbindung geschlossen.

Die Banken gingen in der Vergangenheit davon aus, dass sich der neue 10 Jahres-Zeitraum an die frühere Festzinsbindungszeit anschließt und gaben dementsprechend die Festzinsbindung an. Wenn ein Darlehen in 2004 verlängert wurde, welches 2006 ausgelaufen wäre und der Kunde aufgrund der fehlerhaften Angabe erst ab 2016 merkt, dass er das Darlehen eigentlich bereits 2014 kündigen konnte, fragt es sich, ob der Darlehensnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen der unrichtigen Angabe der Festzinsbindungszeit hat.

Der Gesetzgeber hat den Banken im Rahmen der Pflichtangaben auch die Verpflichtung auferlegt, die Festzinsbindungszeit anzugeben. Diese Information dient gerade dazu, dem Kunden die Kündigungsmöglichkeit anzuzeigen. In Zeiten deutlich gesunkener Zinsen dürfte es auch problemlos möglich sein, den Nachweis zu führen, dass der Kunde aufgrund der fehlerhaften Angabe davon abgehalten wurde, die Kündigung früher auszusprechen. Daher sind in solchen Konstellationen Schadensersatzansprüche gegen die Bank gegeben. Dabei geht es sehr häufig um Beträge über 10.000 €.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt