Nach dem Widerruf sind beiderseits alle Leistungen zurückzugewähren und gezogenen Vorteile ( Nutzungen ) herauszugeben. Dies sind die Darlehensvaluta, die vom Darlehensnahmer hieraus gezogenen Nutzungen einerseits, die Zins- und Tilgungszahlungen sowie sämtliche Bankgebühren wie Bearbeitungskosten, Schätzkosten etc. andererseits.

Da die Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB auch für die Rückabwicklung nach Widerruf gilt und die Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Aufrechnungslage zurückwirkt, entschärft sich das Problem der an die Bank zu zahlenden Nutzungen für die Darlehensvaluta. Vergröbert gesagt ist der zurück zu zahlende Betrag gegenüber derm Stand des Darlehenskontos nach Aufrechnung regelmäßig unverändert, allerdings mit der Besonderheit, dass die Bank auch die Nutzugnen herauszugeben hat, die sie aus den Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers gezogen hat.

Interessant ist die Frage der Zug- um Zug Abwicklung Darlehensvaluta gegen Rückgewähr der Grundschuld durch Abtretung an den neuen Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer möchte die Löschung der Grundschuld regelmäßig vermeiden, denn er hat schon wegen der hohen Kosten für die Bestellung des Grundpfandrechts ein Interesse daran, von seinem gesetzlichen Wahlrecht nach §§ 262, 263 BGB, die Rückgewähr in der Form der Abtretung an Dritte zu fordern Gebrauch zu machen. Es stellt sich das Problem abweichender AGB in den Sicherungsabreden. Unklar ist, ob der Widerruf auch zur Unwirksamkeit der Sicherungsabreden führt und wie sich das Verbraucherrecht an dieser Stelle auswirkt. Der Darlehensgeber könnte behaupten, der sei nur zur Löschung, nicht aber zur Abtretung an Dritte verpflichtet.

Nach der neueren BGH – Rechtssprechnung dürfte die Möglichkeit Abtretung an Dritte zu fordern in vielen Fällen schon deshalb bestehen, weil die AGB der Banken zu den Sicherungsabreden, die den gesetzlichen Anspruch auf einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränken wollen häufig unwirksam sind. In den Sicherungsabreden verwenden die Banken häufig eine Klausel des Inhaltes “Erledigung des Sicherungszwecks: Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf die Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung wechselt”. Diese Klausel ist unwirksam, da auch der Fall ausgenommen werden müsste, dass das Eigentum an dem Grundstück außerhalb der Zwangsversteigerung wechselte ( BGH Urteil vom 18.07.2014, V ZR 178/13 ).

Daher ist es nach dem Widerruf oder wenn möglich bereits mit dem Widerruf empfehlenswert, das Wahlrecht nach §§ 262, 263 BGB zu dem Inhalt des Rückgewähranspruches zur Grundschuld geltend zu machen und die Abtretung an den neuen Finanzierer zu fordern.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt in Dresden