Mit Entscheidung vom 03.04.2014 ging das Oberlandesgericht Dresden im Detail auf einen Fall eines verbundenen Geschäftes zwischen einem Darlehen der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen und der Montranus Dritten Beteiligungs GmbH & Co. KG ein ( Montranus III ). Entscheidend war: Ein Teil der Einlage des Anlegers bei der Montranus wurde finanziert.

Ausgangspunkt ist der Widerruf wegen Unwirksamkeit der von der Helaba verwendeten Widerrufsbelehrung ( zur gleichen Belehrung auch OLG München Entscheidung vom 17.01.2012 ( Aktenzeichen: 5 U 2167/12 )) und das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes, so weit die Einlage durch ein Verbraucherdarlehen der Helaba Dublin finanziert wurde. Das Oberlandesgericht Dresden stellte, so wie das OLG München fest, dass die regelmäßig von der Helaba verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Zwar ähnelt der Text der Musterbelehrung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterbelehrung, Vertrauensschutz scheidet jedoch aus. Es sind Abweichungen von der Musterbelehrung vorhanden, die darauf schließen lassen, dass der Verwender der Widerrufsbelehrung die Belehrung einer Berarbeitung unterzogen hat, also eine eigene Belehrung geschaffen hat.

Das OLG setzte sich auch mit dem Argument der Verwirkung auseinander. Mangels Umstandsmoments liegt regelmäßig in den Helaba-Montranus – Fällen kein Vertrauenstatbestand vor und regelmäßig fehlt es an der Voraussetzung, dass das Vertrauen konkret ausgeübt worden sein muss.

Streitpunkte war außerdem die Frage, ob sich der Anspruchssteller die Steuervorteile aus Verlustzuweisungen anrechnen lassen muss. Wie schon das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 17.01.2012 ( Aktenzeichen: 5 U 2167/12 ) ging das Oberlandesgericht Dresden von den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung aus. Die quasi schadensersatzrechtliche Ansatzsweise dieses Rechtsinstitutes führt dazu, dass nur wesentliche Steuervorteile, die im Ergebnis einer Gesamtsaldierung aller Vor- und Nachteile noch vorhanden sind zu berücksichtigen sind. Da der Anspruchssteller die ihm zufließenden Beträge – also auch die Klageforderung- versteuern muss, bleiben ihm im Ergebnis keine wesentlichen und bei einer Bewertung in das Gewicht fallende wirtschaftlichen Vorteile.

Rechtsanwalt Lengnick rät, Ihre Fallkonstellation im einzelnen von einem versierten und mit der Materie vertrauten Anwalt prüfen zu lassen. In den meisten Montranus II und III – Fällen dürfte die gleichen und für unwirksam erachteten Widerrufsbelehrungen verwendet worden sein. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit kann man dann von der Helaba Dublin  die Rückzahlung Einlagebeträge verlangen. Das Prozessrisiko geht in der typischen Konstellation eines verbundenen Geschäftes gegen Null.