Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen einer fehlerhaften und unwirksamen Belehrung zum Widerrufsrecht.

Es kommt lediglich darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass der Verbraucher durch den Fehler der Widerrufsbelehrung von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgehalten wurde, weil er unzutreffend über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Der Gesetzgeber schuf in der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info VO ein fehlerhaftes Muster einer Widerrufsbelehrung. Zum Beginn der Widerrufsfrist wird mit der Formulierung “beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ( Widerrufsbelehrung )” informiert. Für den Verbraucher ist die Belehrung zum Fristbeginn nicht transparent. Der normale Darlehensnehmer kann nicht erkennen, welche Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist mit “frühestens” gemeint ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mehrfach – zuletzt in der Entscheidung BGH vom 18.03.2014 ( Az.: II ZR 109/13 ) entschieden, dass bei wörtlicher Übernahme des Textes der Musterbelehrung für die Kreditgeber Vertrauensschutz besteht. Bei der Verwendung der Formulierung “die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” kommt es für den so gewährten Vertrauensschutz auf die Übernahme der gesetzlichen Musterbelehrung an. Dabei sind geringfügige Abweichungen vom Wortlaut unschädlich – so bei vielen Darlehensverträgen der Deutschen Kreditbank AG. Schädlich ist jedenfalls jede sachliche Änderung der Musterbelehrung, die darauf schließen lässt, dass der Verwender die Belehrung inhaltlich bearbeiten wollte. Im übrigen ist trotz der BGH-Entscheidung die genaue Grenze immer noch streitig, da viele Oberlandesgerichtes eine zu weite Auffassung zu den zu tolerierenden Änderungen vertreten.

Für den Vertrauensschutz ist auf die genaue zeitliche Geltung der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info VO zu achten. Zunächst galt die Musterbelehrung bis zum April 2008. Durch eine Überleitungsregelung wurde die Gültigkeit bis Oktober 2008 verlängert. Für spätere Verträge kann sich der Kreditgeber bei Verwendung der veralteten Musterbelehrung nicht auf den richterrechtlichen Vertrauensschutz berufen.

Abwandlung:

Eine von der Ing-Diba AG verwendete Widerrufsbelehrung belehrt mit der Formulierung “beginnt frühestens mit Eingang der Darlehensunterlagen bei der Ing-Diba AG”.  Auch in diesem Fall ist regelmäßig unklar, welche Bedingung mit der Voraussetzung “frühestens” gemeint ist. Die Ing-Diba AG führte in diesen Fällen als Voraussetzung des Vertragsschlusses bei Neukunden eine Identifikation der Darlehensnehmer über das Post-Ident Verfahren durch. Der Fehler liegt nach Auffassung des Autors darin, dass der Zusammenhang der Bedingung “frühestens” mit der Durchführung des Post-Ident Verfahren nicht erkennbar ist.

Weitere Fallgruppen:

Je nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Darlehensvetrages gültigen gesetzlichen Anforderungen gibt sehr viele weitere Fehlerquellen.

Herr Rechtsanwalt Lengnick hat umfangreiche Erfahrungen in der Bewertung der Frage der Wirksamkeit der Belehrung und der Durchsetzung der Rechte aus dem Widerruf. Gerade bei den den älteren Verträgen lohnt es sich die Wirksamkeit von einem erfahrenen Fachmann prüfen zu lassen. Vereinzelt sind sogar Verträge der Jahre 2010 und 2011 angreifbar.