Am 21.03.2016 trat die gesetzliche Regelung in Kraft, nach der ein Widerruf zu den Altverträgen der Jahre 2002 bis 2010 letztmalig am 21.06.2016 ausgeübt werden konnten. Dies betrifft jedoch nur die Darlehensverträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden.

Es ist gar nicht so selten, dass auch später abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aufweisen. Auch wenn scheinbar die nach dem Gesetz als wirksam zu behandelnde Musterbelehrung verwendet wurde, kann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, wenn es sich z.B. um ein verbundenes Geschäft handelt und die Teile der Musterbelehrung, die für ein verbundenes Geschäft gedacht sind weggelassen wurden. Hier ist insbesondere auf folgende Konstellationen zu achten:

  • Es wurde eine Restschuldversicherung mit abgeschlossen, die über das Darlehen finanziert wird; es spielt wohl keine Rolle, ob der Restschuldversicherungsvertrag direkt zwischen Darlehensnehmer und Versicherer zustande kommt, oder ob es sich um den durch die Bank vermittelten Auftrag zum Beitritt zu einem bestehenden Gruppenversicherungsvertrag handelt. Die entgegen stehende Rechtssprechung des OLG Stuttgart hält der Unterzeichner für unzutreffend. Es gibt vier Entscheidungen anderer OLG, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich um verbundene Geschäfte handelt.
  • Es wurde ein Bausparvertrag durch Soforteinzahlung bespart, um die Zuteilungsreife zu beschleunigen und die Zahlung wurde durch das Darlehen finanziert. Auch hier dürfte es sich um ein verbundenes Geschäft handeln.

Die Sparkasse haben nach den Erfahrungen des Unterzeichners noch bis Ende 2011 oder Anfang 2012 sehr häufig nicht die Musterbelehrung verwendet. Allerdings steht für viele Konstellationen noch eine Klärung durch den BGH aus.

 

 

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Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht