Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG im Zusammenhang mit Restschuldversicherungen bei Konsumentendarlehen

Jahrelang verwendete die Commerzbank bei Abschluss eines Konsumentendarlehens nebst einer Restschuldversicherung Widerrufsbelehrungen, die keine Belehrung zum verbundenen Geschäft enthielten. Die Commerzbank AG vertritt die Ansicht, dass es sich wegen der besonderen Gestaltung des Vertrages nicht um verbundene Geschäfte handelt. Die Bank meint, weil lediglich der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag vermittelt wurde, habe der Darlehensnehmer  keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Er habe nur den Auftrag zum Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag erteilt und es lägen daher nicht mehrere Vertragsverhältnisse vor. Dabei bezieht sich die Commerzbank AG auf eine unzutreffende Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart, nach der in einer solchen Konstellation nicht zwei  verschiedene Verträge vorliegen sollen.

Richtig ist: Ein verbundenes Geschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag liegt vor, wenn die Prämie für den Restschuldversicherungsvertrag durch das Darlehen finanziert wird, also der Darlehensnehmer von der Verfügungsbefugnis über einen Teil des Darlehens ausgeschlossen wird. Neben dem Darlehensvertrag liegt auch dann, wenn nur Auftrag zum Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag geschlossen wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vor. Dies genügt für das gesetzliche Merkmal “mehrere Vertragsverhältnisse, die miteinander verbunden sind”. Das Aufspaltungsrisiko liegt darin, dass die Obliegenheiten und Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag den Darlehensnehmer treffen und nicht die Bank. Es spielt mithin keine Rolle, dass der Darlehensnehmer  nur Versicherter und nicht direkt Versicherungsnehmer ist.

Insbesondere das OLG Frankfurt / Main vertritt diese Ansicht, OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 10.12.2013, 1 W 79/13.

Meine Kanzlei hat zu der Konstellation bereits einige Mandanten erfolgreich vertreten.

 

 

Kanzleiphoto
Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht