Verjährung des Rechts auf Widerruf ? Verfristung ? Verwirkung ?

Nach dem gesetzlichen Mechanismus beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen, wenn über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend belehrt wurde. Das Recht auf Widerruf unterliegt daher praktisch keiner Verjährung.

Die früher im Verbraucherkreditgesetz geregelte Verfristung ist unter dem Einfluss des Europarechtes nach der seit Mai 2002 geltenden Rechtslage abgeschafft.

Andauernd wenden die Kreditinstitute ein, die Geltendmachung sei verwirkt.  Im Regelfall trifft der Einwand nicht zu.Dies setzt u.a. kumulativ ein Zeitmoment- und ein Umstandsmoment voraus. Eine Verwirkung lässt sich nur begründen, wenn der Darlehensgeber sich auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann, dass der Widerruf nicht mehr erklärt werde, was auch voraussetzt, dass der Darlehensgeber nachweist, das angebliche Vertrauen auch ausgeübt zu haben, sich also darauf eingerichtet zu haben, der Widerruf werde nicht mehr ausgeübt. Im reibungsfrei abgewickelten Darlehensvertrag liegt ein Umstandsmoment nach der gefestigten Rechtssprechung nicht vor.Der Bundesgerichtshof hat selbst einen Zeitraum von 10 Jahren seit Abschluss des Darlehensvertrags für die Ausfüllung des Zeitmoments nicht unbedingt als hinreichend erachtet. Sofern kein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde und der Vertrag ganz normal abgewickelt wurde, ist auch das Umstandsmoment nicht erfüllt.

Bei unwirksamer Belehrung kann der Widerruf der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung auch nach sehr langer Laufzeit des Darlehens noch erklärt werden.

Wurde der Widerruf vor Jahren bereits erklärt, so stellt sich die Frage, ob die Ansprüche aus dem Widerruf verjähren. Die Verjährung tritt für jeden einzelnen Anspruch 3 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem er durch den Widerruf entstanden ist. Sofern das Darlehen noch läuft, ist der Rückzahlungsanspruch der Bank nicht erfüllt. Es kann regelmäßig auch nach Eintritt der Verjährung noch gegen den Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden.