Ein großer Teil der von der DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Postbank AG – in den Jahren 2004 bis 2009 verwendeten Widerrufsbelehrungen ist wegen eines Fehlers bei der Bezeichnung des Fristlaufs zur Widerrufsfrist unwirksam. Es handelt sich nicht um Fälle des Typs “die Frist beginnt frühestens”, sondern um Widerrufsbelehrungen, die auf den ersten Blick völlig in Ordnung sind.

Das OLG Stuttgart hat für einen Fernabsatzfall in seiner Entscheidung vom OLG Stuttgart vom 29.09.2015, 6 U 21/15 für eine im Jahre 2008 verwendete Widerrufsbelehrung herausgearbeitet, dass die Bank lediglich verpflichtet gewesen wäre, die Ereignisse anzugeben, von denen der Lauf der Widerrufsfrist abhängt. Die DSL-Bank hat jedoch angegeben, wie der Fristlauf konkret beginnt. Dabei hat sie übersehen, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, welches den Fristlauf auslöst nicht mitgerechnet werden darf ( vergleiche § 187 Abs. 1 BGB ). Da es um einen Fernabsatzfall ging, begann die Frist nach dem Gesetz einen Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Es hätte also heißen müssen “die Frist beginnt einen Tag nachdem…”. Stattdessen hat die Bank formuliert “die Frist beginnt nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses”, was nach  Auffassung des OLG Stuttgart nahe legte, dass die Frist am Tag des Vertragsschlusses beginnt.

In einer Vielzahl von Fällen hat die DSL Bank nicht nur die Ereignisse angegeben, von denen der Fristlauf abhängt, sondern als Fristbeginn den Tag bezeichnet, in welchen das die Widerrufsfrist auslösende Ereignis fällt, z.B. mit der Formulierung “Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt…..”. Nur scheinbar stimmt diese Belehrung mit dem Gesetzestext des § 355 BGB überein. Das Gesetz formuliert “Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt..”. Die Gesetzesformulierung lässt offen, ob eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 vorliegt oder nicht. Dagegen legt sich nach Ansicht des Autors die Belehrung “Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt..”. fest und ist fehlerhaft.

Sowohl bei einem Fernabsatzgeschäft als auch bei einem Präsenz- oder Vermittlergeschäft ist die Widerrufsfrist eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1 BGB. Daher führt die Belehrung zu einer Verkürzung der bezeichneten Frist um einen Tag. Dies genügt für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, denn eine Widerrufsbelehrung wird immer abstrakt generell betrachtet. Es genügt, wenn sich abstrakt ein Fall finden kann, bei dem sie unwirksam ist. Sie kann nicht einmal wirksam, einmal unwirksam sein.

Außerdem leiden viele der DSL – Widerrufsbelehrungen zu Fernabsatzverträgen darunter, dass zwar im Darlehensvertrag selbst eine möglicherweise wirksame Widerrufsbelehrung angegeben wird, jedoch in den darin in Bezug genommenen Informationen zum Fernabsatzgesetz ( § 312 c BGB ) eine abweichende Widerrufbelehrung verwendet wird. Der Bundesgerichtshof hat schon mit Entscheidung vom 18.10.2004, II ZR 352/02 festgestellt, dass sich mehrere verwendete Widerrufsbelehrungstexte nicht widersprechen dürfen.

 

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Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht