Es gibt verschiedene Fehler der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen.

Bei älteren Verträgen wurde eine Widerrufsbelehrung verwendet, bei der der Verbraucher aufgrund einer Fußnote selbst entscheiden musste, welche von mehreren möglichen Widerrufsfristen gilt. Hierzu gibt es bereits Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu Gunsten der Darlehensnehmer. Die Fälle sind nach wie vor interessant, da das Widerrufsrecht auch bei einer Prolongation – also einer einfachen Verlängerung der Festzinsbindung bei unverändertem Vertrag – nicht verfristet.

Zu Verträgen, die in Kombination mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen wurden, wurde gerade von kleineren Sparkassen über die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nicht belehrt, obwohl die Restschuldversicherungsprämie als Einmalprämie mit finanziert wurde.

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Widerruf möglich ist.

 

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Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht