In den Jahren 2006 und 2007 verwendete die Badenia Deutsche Bausparkasse AG eine Widerrufsbelehrung, die unter zwei Gesichtspunkten angreifbar ist.

Zum einen wurde nur scheinbar die Musterbelehrung übernommen.

Wird die Musterbelehrung ohne Änderungen der äußeren Gestaltung und ohne inhaltliche Überarbeitung übernommen, liegt also keine eigenständige Belehrung der Bank vor, so schadet es nach der Vertrauensschutzrechtsprechung des BGB nicht, wenn die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist wegen der Verwendung der Formulierung “die Frist beginnt frühestens” nicht transparent ist und daher nicht gar geeignet sein kann, den Verbraucher über seine Rechte zu belehren. Diese Rechtsprechung steht in einem Spannungsverhältnis zum Europarecht, da tatsächlich keine transparente Belehrung vorliegt. Sie ist denkbar eng auszulegen.

In der im Jahre 2006 und 2007 häufig verwendeten Widerrufsbelehrung der Badenia wird der Text der damaligen Musterbelehrung Wort für Wort abgeschrieben und endet mit dem Schlusssatz “Ende der Widerrufsbelehrung”. Daher argumentiert die Badenia, sie habe die Musterbelehrung verwendet. Allerdings hat die Badenia Zusätze gebraucht und die eigentlich abgeschlossene Belehrung mit Wendungen wie “In Ergänzung der vorstehenden Belehrung wird darauf hingewiesen…” ergänzt. Nach Auffassung des Autors liegt damit keine unveränderte Übernahme der Musterbelehrung vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Verbraucher auch den Text der Ergänzung gedanklich in ein Verhältnis zum Text der Musterbelehrung setzen muss, denn die ergänzenden Hinweise enthalten tatsächlich Belehrungen zur Widerrufsmöglichkeit. Damit zeigt die Badenia, dass sie eine eigenständige Belehrung schaffen wollte. Es handelt sich nur scheinbar um eine Übernahme der Musterbelehrung. Auch der äußeren Form nach unterscheidet sich die Belehrung stark von der Musterbelehrung, denn die Ergänzungen erweitern den zu lesenden Text erheblich.

Es gibt eine Entscheidung des OLG Frankfurt / Main  zu einer ähnlichen Belehrung einer anderen Bank, die diesen Begründungsansatz für schlüssig hält.

Zum anderen wurde häufig ein Teil der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt, sondern als sog. Auffüllkredit vergeben. Hier liegen die Merkmale eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 BGB vor. Es ist im Vertrag vorgesehen, dass das Darlehen teilweise nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sondern zur Beschleunigung der Zuteilungsreife in den Bausparvertrag eingezahlt wird. Nach der von mir vertretenen Auffassung handelt sich bei Darlehensvertrag und Bausparvertrag um zwei verschiedene Verträge. Es liegt auch eine wirtschaftliche Einheit vor. Außerdem wird mit den Darlehensvertrag der andere Vertrag teilweise finanziert. Hierzu gibt es allerdings auch bereits entgegenstehende Entscheidungen von einem Oberlandesgericht.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt