In der Übergangsphase zwischen der Änderung der Gesetzeslage zum 04.08.2011 unterliefen der easy Credit bei der Abfassung von Konsumentenkrediten auf den ersten Blick nicht erkennbare Fehler bei der Abfassung der geänderten Widerrufsbelehrung. Es wird auf die Vorschrift des § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 Abs. 3 BGB EGBGB Bezug genommen. Die Vorschrift betraf die Belehrungspflicht beim Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr und war bis zum 03.11.2011 gültig. Danach fanden sich die Bestimmungen in § 312 g BGB, so dass die Verweisung fehlerhaft ist.

Dies führt zur Widerruflichkeit des Vertrages.

Im Rahmen der Rückabwicklung kann der Darlehensnehmer regelmäßig nachweisen, dass der Marktzins deutlich unter dem Vertragszins lag, so dass er rückwirkend eine Reduzierung des Zinses verlangen kann. Der Marktzins lag zum Beispiel im August 2011 für Konsumentendarlehen mit gebundener Laufzeit – also ohne die Möglichkeit der Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung – bei 8,19 % jährlich. Berücksichtigt man einen Streubreitenzuschlag, kann man 9,19 % als Marktzins zu Grunde legen. Daher lohnt sich der Widerruf regelmäßig, denn Zinssätze um die 12 % der easy Credit waren damals noch häufig.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt