Die Widerrufsbelehrung der SWK wies noch im Mai 2014 den Fehler auf, dass zur Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf § 312 e BGB verwiesen wurde, obwohl die Vorschrift bereits am 03.08.2014 außer Kraft trat und durch die Vorschrift des § 312 g BGB ersetzt wurde. Der Darlehensnehmer kann nicht erkennen, von welchen Voraussetzungen der Lauf der Widerrufsfrist abhängt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt