Nach der Gesetzeslage ab dem 11.06.2010 begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Angabe der Vertragslaufzeit fehlt. Für Verträge mit unbestimmter Laufzeit – die also nach Ablauf der Festzinsbindung gekündigt werden müssten – ist nach dem Gesetz eine Laufzeitangabe auf der Basis einer Prognoserechnung erforderlich. Es ist die Laufzeit anzugeben, die sich ausgehend von den bei Vertragsschluss gültigen Konditionen aus Zins, Tilgung und Ratenhöhe ergibt. Es reicht nicht aus, die Anzahl der Darlehensraten bis zum Auslaufen der Festzinsbindung anzugeben. Dies hat die Ing-Diba AG häufig nicht richtig umgesetzt.

Daher sind viele der ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensveträge der Ing-Diba noch widerruflich.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt