Es ist zu unterscheiden. Wird lediglich die Festzinsbindung verlängert, so kommt es für die Frage, ob ein Widerruf möglich ist, auf den Ausgangsvertrag an. Lief der Ausgangsvertrag aus und wird dann verlängert, liegt regelmäßig ein neues Kapitalnutzungsrecht vor, so dass der Vertrag über die Verlängerung und die hierbei verwendete Widerrufsbelehrung zu prüfen ist.

Kommt es zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung eines Darlehens zu geänderten Konditionen, so kann regelmäßig dennoch ein Widerruf des Darlehens erklärt werden, wenn trotz Verlängerung der Festzinsbindung der Ausgangsvertrag fortbesteht und die Widerrufsbelehrung des Vertrages unwirksam ist. Es kommt dann nicht auf die Widerrufsbelehrung bei Verlängerung der Festzinsbindung an, sondern auf die Widerrufsbelehrung des Ausgangsvertrages.

Wird lediglich der alte Darlehensvertrag fortgesetzt, ohne ihn umzugestalten, handelt es sich um eine einfache Prolongation, die sowohl das Kapitalnutzungsrecht als auch den Vertragsrahmen unberührt lässt. Anders sieht dies nur dann aus, wenn der Vertrag umgestaltet wird – die vertragliche Vereinbarung zu Fortsetzung zu geänderten Bedingungen also die Umgestaltung als Novation einzuordnen ist. Erfolgt mit der Vereinbarung lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den ursprünglichen Vertrag und damit auch das möglicherweise noch bestehende Widerrufsrecht unberührt, Entscheidung des BGH vom 15.11.2004, Az. II ZR 375/02 und vom 12.12.2005, Az. II ZR 327/04. Im Zweifel geht der BGH davon aus, dass keine Novation vorliegt, denn diese hat einschneidende Rechtsfolgen – Stichwort Rechtsverlust.

Daher hat auch das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.09.2015, 6 U 21/15 für zwei Fälle prolongierter Darlehen entschieden, dass das Widerrufsrecht trotz der Prolongation noch besteht. Inzwischen wurde die Revision gegen das Urteil zurück genommen.