Die Sparda Bank Berlin e.G. hat bis 2011 eine Widerrufsbelehrung verwendet, die nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart unwirksam ist.

Ab etwas Mitte 2011 wurde zwar zu den Darlehensverträgen eine formal einwandfreie Widerrufsbelehrung verwendet. Viele der Verträge sind jedoch dennoch durch Widerruf angreifbar, weil die Widerrufsbelehrung zu dem regelmäßig mit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag den Anforderungen des § 358 BGB nicht genügt. Zu den konkreten Konstellationen gibt es bereits mehrere Entscheidungen der OLG zu Gunsten der Verbraucher.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt