Konsumentendarlehen sind häufig ein Ärgernis. Gerade bei der Konstellation eines durch ein neues Darlehen abgelösten oder wiederholt erweiterten Darlehens – sog. Kettendarlehen – ist jedoch häufig der Darlehensvertrag wegen Unwirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrungen auch für die nach 2010 ausgereichten Darlehen angreifbar; dies gilt sogar bei wörtlicher Verwendung der neuen sog. Musterbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge.

Eine Fehlerquelle ist die unzutreffende Bezeichnung der Nettodarlehenssumme bei Umschuldung nebst Erweiterung. Eine andere Fehlerquelle ist – so z.B. bei Darlehen der Targobank – die Auslagerung eines Teils der Widerrufsbelehrung in einen Auftrag zur Ablösung ( und Wiederherstellung ) des Altdarlehens ( bei Widerruf ). Eine weitere Fehlerquelle ist das Fehlen des Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 8 VVG oder § 5 VVG a.F. bei Darlehen, die teilweise der Finanzierung einer Einmalprämie für die Restschuldversicherung dienen.

Zielgruppe der Konsumentenbanken, z.B. der Targobank sind solche Kunden mit einem gesicherten festen Einkommen, die sich die Rückzahlungsraten eines teuren Konsumentenkredites leisten können.

Teuer werden diese Kredite durch den Abschluss einer Restschuldversicherung. Leider schreibt das Gesetz nicht vor, dass die Kosten für die Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden müssen, so dass die wirkliche Kostenbelastung verschleiert werden kann.

Da die Konsumentenbank für die Vermittlung der Restschuldversicherung regelmäßig eine Abschlussprovision erhält, besteht der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Bank es bei den Kettendarlehen auf den wiederholten Abschluss der Restschuldversicherung abgesehen haben. Obwohl bereits der verlangte Zinssatz bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig eher einem Darlehen an einen ausfallgefährdeten Kunden entspricht, wird häufig der Abschluss des Darlehens dennoch von dem Abschluss der Restschuldversicherung abhängig gemacht.

Besonders interessant wird diese Art des Kredites für die Bank, wenn sich der Kunde wiederholt auf eine Erweiterung des bestehenden Darlehens durch “Ablösung oder Rückzahlung” des alten Darlehens und Ausreichung der neuen Kreditmittel mittels einen neuen Darlehens einlässt – sich also das Bild eines Kettendarlehens ergibt. Die Konstrution hat für den Kunden mehrere Nachteile. Die Zins- und Kostenbelastung liegt schnell bei über 20 % der tatsächlichen Nettokreditsummen.

Für den Fall einer vorzeitigen vollständigen Ablösung eines Altkredites durch einen Neukredit – also nicht den Fall der gleichzeitigen Erweiterung des Altdarlehens durch ein neues Kapitalnutzungsrecht – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf der Widerruf mehrerer durch Ablösung “vollständig erledigter” Altdarlehen für nicht mehr möglich gehalten, obwohl die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren und in der Kreditsumme des Neukredites die wirtschaftlichen Nachteile aus der Konstruktion enthalten sind ( Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 135/14, Entscheidung vom 27.11.14 ). Das OLG meinte, das Widerrufsrecht sei wegen des vollständiger Erlöschens der Primärleistungspflichten aus den Altverträgen gegenstandslos geworden. Diese nur begrifflich, jedoch nicht verbraucherrechtlich begründbare Betrachtungsweise hält der Unterzeichner für unzutreffend. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen XI ZR 509/14 beim Bundesgerichtshof anhängig ist.

Der Knackpunkt des erfolgreichen Widerrufs ist die vom Bundesgerichtshof bereits bestätigte Art und Weise der Rückabwicklung. Die Kosten der Restschuldversicherung fallen größtenteils ( Provisionsanteil der Targo Bank, Überhöhung der Prämie gegenüber marktgerechten Kosten ) weg und der Kunde schuldet nur noch den üblichen Zins, also den Marktzins statt des vereinbarten regelmäßig weit überhöhten Zinssatzes. Nach Widerruf und Umschuldung ergeben sich schnell Ersparnisse von 20 % bis 30 % der Kreditsumme. Da die Rechtssprechung zur Höhe des marktgerechten Zinses den Rückgriff auf die MFI Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zulässt, ist die Durchsetzung der Rechtsfolgen des Widerrufs unproblematisch – man muss nur rechnen können.

Daher sollte jeder Betroffene prüfen, ob ein Widerruf möglich ist und er oder sein Partner bei einer anderen Bank eine Anschlussfinanzierung erhält. Für den Widerruf gibt es bei unwirksamer Widerrufsbelehrung keine Verjährungsfrist.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt