Rückforderung des an die Bank gezahlten Bearbeitungsentgeltes trotz Verjährung mittels Widerruf

Rechtsfolge des Widerrufes ist,  dass die Rechtsgrundlage für ein an die Bank gezahltes Bearbeitungsentgelt nachträglich entfällt. Dem Rückforderungsanspruch wegen der Bearbeitungsgebühr entspricht kein Anspruch der Bank auf Erstattung von gezogenen Nutzungen.

Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit häufig ein Bearbeitungsentgelt für den Aufwand zum Abschluss der Darlehensverträge in Rechnung gestellt.

Die Forderung nach Bearbeitungsentgelt beruht auf entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungungen der Banken. Für den AGB-Charakter der Regelung genügt es beispielsweise, wenn in dem Vertragsformular eine Rubrik für das Bearbeitungsentgelt vorgesehen war und der Sachbearbeiter das Bearbeitungsentgelt einträgt. So gut wie nie handelt es sich um eine wirksame Individualvereinbarung. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2014 entschieden, dass diese Regelungen bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher unwirksam sind. Am 28.1014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche Ende 2011 zu laufen begann und damit Ende 2014 ablief, soweit nicht die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren eingriff.  Allerdings haben viele Verbraucher trotz der sehr lebhaften Berichterstattung Probleme mit der Verjährungsfrist zum 31.12.14 bekommen und können daher die Bearbeitungsgebühr, so weit sie vor dem 01.01.2013 gezahlt wurde nicht mehr zurückfordern.

Allerdings steht die Verjährung der Rückforderung nicht entgegen, wenn der Widerruf der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung möglich ist. Der Widerruf kann unbefristet ausgeübt werden. Erst ab dem Widerruf läuft die 3 jährige Verjährungsfrist für die Durchsetzung der Rechte aus dem erklärten Widerruf an.

Die Möglichkeit des Widerrufes des Verbraucherdarlehens eröffnet daher die Möglichkeit, um die reguläre Verjährung des herkömmlichen Anspruches auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes herumzukommen, da bei einem Widerruf das Bearbeitungsentgelt als Rechtsfolge der Rückabwicklung zurückzuzahlen ist. Dies ist vor allem für die Darlehensverträge interessant, deren Festzinsbindung demnächst ausläuft oder bei denen die Festzinsbindung bereits ausgelaufen ist und die daher rückzahlbar sind. Der Widerruf kann dabei grundsätzlich – vorbehaltlich einer Verwirkung – auch nachträglich erklärt werden.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt