Sofern eine Rechtsschutzversicherung mit dem im Privatrechtsschutz enthaltenen Vertragsrechtsschutz nach dem Muster § 26 ARB besteht, ist der Streit zur Durchsetzung der Rechte aus einem ausgeübten Widerruf  regelmäßig versichert, wenn es sich bei dem Darlehen um eine Finanzierung der Anschaffung einer selbst genutzte Immobilie handelt und nicht ein Grundstück zu Bauzwecken angeschafft wurde.

Die Finanzierung der Anschaffung eines Bestandsgebäudes oder die Finanzierung einer Modernisierung sind also regelmäßig versichert. Sofern ein gemischter Zweck vorliegt, beispielsweise weil auch Modernisierungskosten finanziert wurden, kommt auch eine Quotelung – also eine teilweise Deckung durch den Rechtsschutzversicherer in Betracht.

Die Rechtsschutzversicherungen erheben immer wieder den Einwand der Vorvertraglichkeit, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag später abgeschlossen wurde als der Darlehensvertrag. Der Versicherungsfall liegt nach herrschender Meinung jedoch erst in der Ablehnung des Widerrufes durch das Kreditinstitutes. Daher greift der Einwand der Vorvertraglichkeit regelmäßig nicht ein – siehe auch Beschluss des OLG Celle vom 03.05.2012, OLG Celle 8 U 58/12 und Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.10.2007 ( BGH IV ZR 37/07 ).

Wegen dieser Rechtslage war es möglich, erst einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen und dann erst den Widerruf zu erklären. Inzwischen wird das Risiko aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens jedoch von vielen Rechtsschutzversicherern ausgeklauselt.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt