Kettendarlehen der Commerz Finanz GmbH im Zusammenhang mit Restschuldversicherungen

Zwischen der Commerzbank AG und der Commerz Finanz GmbH entwickelte sich eine für die Institute gedeihliche Zusammenarbeit. Die Commerzbank AG vermittelt häufig wegen eines geringfügigen Kreditbedarfs, z.B. anlässlich einer Überziehung des Dispositionskredites über einen sog. Darlehensvermittlungsvertrag Bestandskunden an die Commerz Finanz GmbH, die über eine gesicherte Bonität verfügen. Das Ziel ist es ein durch eine Restschuldversicherung gesichertes möglichst großes Verbraucherdarlehen zu verkaufen. Leider drängt es sich dabei auf, dass es den Instutiten vor allem um Rückvergütungen des Restschuldversicherers und Aufblähung der Darlehenssumme geht. Den Kunden wird häufig nicht bewußt, dass die Kosten für ein solches Darlehen unwahrscheinlich hoch sind. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt vorzuschreiben, dass die Kosten der Restschuldversicherung in die Angabe zum effektiven Jahreszins eingerechnet werden müssen. Zwar sieht dies die PAngVO für bestimmte Fälle vor, dies läuft jedoch leer. Sofern das Kreditinstitut die Kosten eigentlich in den anzugebenden effektiven Jahreszins einrechnen müsste, kann der Verbraucher die nach der PAngVO gegebenen Voraussetzungen nicht beweisen.

Unlauter wird die Konstruktion dann, wenn die Kunden zur Ablösung bestehender Altdarlehen gedrängt werden und hierdurch die Prämie für die Restschuldversicherung künstlich aufgebläht wird.  Berechnungsgrundlage für die Restschuldversicherung und die Darlehenszinsen ist ein künstlich geschaffener höherer Kreditbedarf. Eigenartigerweise liegt der Vertragszins trotz Restschuldversicherung häufig eher im Bereich von Zinsen, die normalerweise für Dispositionskredite verlangt werden.

In formaler Hinsicht gibt es eine Vielzahl von Angriffspunkten. Nach Ansicht von RA Lengnick eignen sich die gebräuchlichen Musterbelehrungen zum Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 BGB nicht für die Konstellation der Ablöse eines Altdarlehens durch das neue Darlehen, so dass zu dem neuen Darlehen ein Widerrufsrecht bestehen kann. Wenn die Prämie des Restschuldversicherungsvertrages mit dem Darlehen finanziert wird, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft, was zu sehr einschneidenden Rechtsfolgen des Widerrufs führt, denn nicht nur die Restschuldversicherungsprämie sondern auch die auf die Restschuldversicherungsprämie gezahlten Zinsen müssen nach Widerruf erstattet werden.

Zu achten ist auch auf das Widerspruchsrecht zum Restschuldversicherungsvertrag bei den Altdarlehen bei Kombination mit einem früheren Restschuldversicherungsvertrag, da die Commerz Finanz GmbH nach Ansicht von RA Lengnick bis Anfang 2012 vereinzelt noch immer Widerufsbelehrungen bzw. Widerspruchsbelehrungen zu dem Recht des Verbrauchers, den Restschuldversicherungsvertrag gem. § 8 VVG ( früher § 5 a VVG ) zu widerrufen  verwendete, die unwirksam sind.

Insbesondere sollte man das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht nach § 8 VVG ( früher § 5 a VVG ) prüfen, bevor man die Restschuldversicherung kündigt, da Abwicklung nach Widerruf bzw. Widerspruch deutlich günstiger ist als nach einer einfachen ordentlichen Kündigung.