Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung der Bank wegen Verzugs: Entscheidung des BGH vom 19.01.2016, XI ZR 103/15

Die nahe liegendste Verteidigung gegen den Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist der Widerruf des Verbraucherdarlehens. Falls jedoch wegen Verfristung oder wegen der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung kein Widerruf möglich ist, gibt es jedoch eine weitere viel versprechende Möglichkeit, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung auch ohne einen Widerruf zurückfordern zu können.

Kündigt die Bank das Verbraucherdarlehen wegen Verzugs des Darlehensnehmers, ist § 497 BGB eine spezielle und abschließende Regelung der Rechtsfolgen des Verzugs und des Anspruches der Bank wegen des Erfüllungsinteresses. Daher kann die Bank von dem Darlehensnehmer nach der Kündigung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, Entscheidung des BGH vom 19.01.2016, XI ZR 103/15. Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurück gefordert werden.

Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, dass die Bank nicht auf andere Anspruchsgrundlagen ausweichen kann. Die Regelung hat gerade den Zweck der Prozeßvereinfachung und soll den Verzugsschaden – also auch den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse abschließend regeln. Die Bank hat lediglich Anspruch auf Ersatz des in § 497 BGB geregelten Verzugszinses von 2,5 % über dem Basiszinssatz. Ein Rückgriff auf den Vertragszins ist ausgeschlossen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Äquivalent für den abgezinsten Anspruch auf den Vertragszins und die Berechnung wäre äußerst kompliziert und häufig Anlass für Streit. An Stelle des Vertragszinses tritt der gesetzliche Verzugszins. Anders als bei der Vorgängerregelung des § 11 Verbraucherkreditgesetzes gilt dies auch für grundpfandgesicherte Immobiliendarlehen, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, wie sie üblich sind.

Daher können Darlehensnehmer in einer Vielzahl von Fällen die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zurückfordern. Strittig sind allerdings noch die näheren Voraussetzungen des § 814 BGB, falls bei Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Vorbehalt der Rückforderung erklärt wurde.

 

 

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Stephan Lengnick, Ihr Rechtsanwalt für das Bankrecht