Entscheidung des BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 nachträglicher Widerruf – Verwirkung ?

Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 12.07.2016 ziehen die Kreditinstitute den Schluss, dass ein nachträglich erklärter Widerruf an dem Einwand der Verwirkung scheitere. Dies ist in dieser Allgemeinheit definitiv nicht richtig.

Insbesondere sofern es um den Widerruf nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geht, dürfte eine völlig andere Bewertung richtig sein. Die Ausführungen des BGH in der zitierten Entscheidung betreffen Erwägungen dazu, dass bei einem regulär zurückgeführten Darlehen eine Nachbelehrung nach Rückzahlung nicht mehr geboten sei.

Selbstverständlich liegt die Sache ganz anders, wenn das Darlehen nach einer Kündigung des Darlehensnehmers z.B. wegen Verkauf der Immobilie vorzeitig zurückgezahlt wird und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wird nur deshalb, weil der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Belehrung nicht kannte. Hier wirkt sich die bis dahin unterlassene Nachbelehrung für den Darlehensnehmer unmittelbar nachteilig aus. Statt zu widerrufen kündigt der Darlehensnehmer. Daher dürfte – entsprechend der überwiegenden OLG – Rechtssprechung im Regelfall ein nachträglicher Widerruf mit dem Ziel der Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung  nicht an dem Einwand der Verwirkung scheitern.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt