Neben der Prüfung, ob der Forderung der Bank nach einer Vorfälligkeitsentschädigung durch den Widerruf die Grundlage entzogen werden kann, sollte man die Forderung auch der Höhe nach prüfen. Sofern die Vorfälligkeitsentschädigung nicht aufgrund vorzeitiger Beendigung mittels gesonderter vertraglicher Vereinbarung angefallen ist, sondern aufgrund einer berechtigten Kündigung oder dem berechtigten Verlangen nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens wegen anderweitiger Verwertung der gestellten Sicherheit gelten für die Berechnung die gesetzlichen Maßstäbe. Ist im Vertrag ein Sondertilgungsrecht vorgesehen, so wirkt sich die Berücksichtigung der hypothetischen Sondertilgungen erheblich auf die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung aus. Dies kann man leicht mittels des frei verfügbaren FMH-Rechners, der die Berücksichtigung der Sondertilgungsmöglichkeit erlaubt feststellen.

Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Ausübung gesetzlicher Rechte jüngst entschieden, dass entgegenstehende Vertragsklauseln in AGB der Banken unwirksam sind, Entscheidung des BGH vom 19.01.2016, XI ZR 388/14. Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können teilweise zurück gefordert werden.

 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt